Personalbetreuung

Allgemeines

Die Personalbetreuung ist die zentrale Stelle für alle personalrelevanten Belange während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses im UK Essen. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere die individuelle Betreuung der Beschäftigten, die Bearbeitung von Vertragsänderungen und personalrelevanten Vorgängen, die Beratung zu arbeits- und tarifrechtlichen Fragestellungen, die Pflege und Verwaltung von Personalunterlagen sowie die enge Zusammenarbeit mit Führungskräften, Gremien und weiteren internen Bereichen.

Ansprechpartner

Übersicht – Ansprechpartner/in in der Personalbetreuung

Übersicht – Ansprechpartner/in in der Personalbetreuung – Team Pflege

FAQ

Wer für Ihr Anliegen zuständig ist, finden Sie auf dieser Seite unter ´Ansprechpartner´.

Wenn sich Änderungen zu Ihrer Person oder Ihrem Beschäftigungsverhältnis ergeben, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem zuständigen Personalbetreuer mit. Die entsprechenden Formular dazu finden Sie auf dieser Seite unter ´Anträge und Formulare für Mitarbeiter`.

Bei Fragen zu Ihrer Entgeltabrechung setzen Sie sich bitte direkt mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) in Verbindung. Dies betrifft auch Fragen zu Ihrer Steuerklasse, Krankenkassenbeiträge, Sozialversicherungsabgabe etc.

Sie erreichen das LBV via Kontaktformular oder telefonisch. Für die Erteilung von Auskünften halten Sie bitte Ihre Q – Nummer bereit.

Link: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fuer-besoldung-und-versorgung-nrw

Anliegen, wie zum Beispiel Änderung der Adresse, Bankdaten o. Ä. können seitens der Personalbetreuung unmittelbar umgesetzt werden und unterliegen keiner Mitbestimmung durch den Personalrat.

Andere Maßnahmen, wie zum Beispiel Arbeitszeitänderungen, Umsetzungen, Umgruppierungen, Sonderurlaub uvm. unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates sowie einer internen Bearbeitungsdauer.

Des Weiteren sind folgende Fristen zur Einreichung Ihrer Anträge zu beachten:

  • Reduzierung der Arbeitszeit: drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitänderung gem. § 8 Abs. 2 TzBfG
  • Verlängerung der Reduzierung der Arbeitszeit: sechs Monate vor Ablauf der Teilzeitbeschäftigung gem. § 11 Abs. 1 TV-L/TV-Ä
  • Antrag auf Elternzeit: sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG
  • Antrag auf Elternzeit nach dem dritten Geburtstag: 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG