Die Urlaubs- und Krankendatei verwaltet die Krankmeldungen (elektronische und papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Personalmeldungen, Kind-krank-Meldungen etc.) aller Beschäftigten des Klinikums. Zudem ist sie für die Verwaltung der Urlaubsscheine sowie für die Abrechnung der unständigen Bezüge der nicht in SP-Expert geführten Beschäftigten zuständig.
Die Kollegen und Kolleginnen in diesem Bereich führen die Urlaubsdatei für alle Beschäftigten, die nicht in SP-Expert geführt werden. Urlaubsanträge werden hier nach der Genehmigung durch den Vorgesetzten bearbeitet.
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende einen Anspruch auf Urlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der tarifliche Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende beträgt 30 Tage pro vollem Urlaubsjahr bei einer 5-Tage-Woche. Besteht ein Arbeits-/Ausbildungsverhältnis nicht über ein volles Kalenderjahr besteht Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub; 2,5 Tage pro vollem Beschäftigungsmonat.
Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mitteilen und ein ärztliches Attest vorlegen, bekommen Sie die Urlaubstage gutgeschrieben. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs um diese Tage ist nicht möglich. Hier muss eine Absprache mit dem Vorgesetzten getroffen werden und der Urlaub neu beantragt und genehmigt werden. Zur Meldung ist folgendes zu beachten: a) Inland: m Falle einer Erkrankung während eines Erholungsurlaubes ist es erforderlich ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich dem Dezernat 01.5/Krankendatei vorzulegen. Ebenfalls ist auch hier der/die Vorgesetze/n / das Sekretariat unverzüglich am 1. Tag der Erkrankung über diese Arbeitsunfähigkeit zu informieren. b) Ausland Für den Fall, dass sich der Beschäftigte/die Beschäftigte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, ist er/sie verpflichtet, dem/der Vorgesetzten/Sekretariat die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art zu übermitteln und ausschließlich dem Dezernat 01.5/Krankendatei die im Ausland durch einen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzuleiten. Die für die Zuleitung der Arbeitsunfähigkeit anfallenden notwendigen Kosten trägt der Arbeitgeber.
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit beendet ist, kann ein bewilligter Urlaub direkt angetreten werden. Es besteht keine Verpflichtung, zuerst einen oder mehrere Tage zu arbeiten, bevor der Urlaub angetreten werden kann. Eine Meldung an den Vorgesetzten, dass die Arbeitsunfähigkeit beendet ist und der Urlaub angetreten wird, ist allerdings nötig
Eine Gutschrift der Urlaubstage erfolgt in diesem Fall nicht, so dass eine Meldung beim Vorgesetzten nicht erforderlich ist.
Grundsätzlich ist das Kalenderjahr das Urlaubsjahr und der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Die Dienststelle ist bei Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L und TV-Ä damit einverstanden, dass ein geringer Resturlaubsanspruch aus dem aktuellen Urlaubsjahr bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie den Urlaub angetreten haben. Eine Urlaubsübertragung über den 31. März des Folgejahres hinaus ist – abgesehen vom Krankheitsfall – nur in begründeten Ausnahmefällen bis maximal zum 31. Mai des Folgejahres und nur auf Antrag Ihrerseits möglich. Beschäftigte der Universität Duisburg-Essen können ihren Resturlaub bis zum 30. September des Folgejahres nehmen. Verbeamtete Beschäftigte können ihren Resturlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres nehmen.
Die Kollegen und Kolleginnen in diesem Bereich führen die Krankendatei und melden die Daten für die Lohnfortzahlung. Vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schicken Sie bitte zu uns. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAu) werden durch uns bei ihrer Krankenkasse abgerufen und mit den Krankmeldungen abgeglichen.
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen können, melden Sie sich unverzüglich bei Ihrer/m Vorgesetzten oder in Ihrem Sekretariat und geben dabei auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung an. Um die Abfrage der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu erleichtern, bitten wir Sie schon bei der Krankmeldung zu sagen, ob Sie vorhaben zum Arzt zu gehen oder nicht.
Für bis zu drei Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit ist die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zwingend notwendig. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, besteht die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag, ausschließlich dem Bereich “Krankendatei” vorzulegen (nicht dem Vorgesetzten). Dies gilt nicht für Beschäftigte, die einer Attestpflicht unterliegen. In diesen Fällen muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Nicht notwendig, wenn der Arzt das Attest elektronisch an die Krankenkasse versendet (eAU). Beispiel drei Krankheitstage: Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf Kalendertage. Erkranken Sie an einem Freitag und haben Sie am Samstag und am Sonntag frei, zählen auch die arbeitsfreien Tage. Sie müssten also am Montag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, da das der vierte Erkrankungstag ist.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, ist der Vorgesetzte / das Sekretariat erneut unverzüglich zu informieren und ausschließlich dem Bereich “Krankendatei” eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn nicht das Abrufen der eAU möglich ist. Dies gilt auch nach Beendigung des Lohnfortzahlungszeitraums (Krankengeldbezug).
Bei einer Erkrankung des Kindes gelten die o.g. Informationspflichten. Ab dem 1. Tag der Erkrankung des Kindes ist die Kopie der “Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” dem Bereich Krankendatei zu übermitteln. Der Name der/des Beschäftigten sollte auf dem Kinderkrankenschein vermerkt werden, damit er der/dem Mitarbeitenden zugeordnet werden kann.
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